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27.01.2008 Da es immer wieder Nachfragen in Bezug auf die neuen Richtlininien zur Ausgabe des Vermittlungsgutscheines gibt, möchte ich an dieser Stelle nochmal auf die Presseinformation von der Bundesagentur für Arbeit verweisen und diese hier zitieren: Gesetzgeber verlängert Vermittlungsgutschein bis 2010 für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen künftig bis zu 500 Euro mehr Presse Info 013/2008 vom 18.01.2008 Presseinformation Der Vermittlungsgutschein ermöglicht es Arbeitslosen, einen privaten Arbeitsvermittler auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise auf Kosten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuschalten. Voraussetzung für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines ist u.a. die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ursprünglich waren die gesetzlichen Regelungen zum Vermittlungsgutschein bis zum 31.12.2007 befristet. Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 wurde die Möglichkeit der Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen bis zum 31.12.2010 verlängert. Darüber hinaus treten auch inhaltliche Änderungen in Kraft. So ist künftig für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins eine Arbeitslosigkeit von 2 Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Voraussetzung. Bisher genügte eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen einen Vermittlungsgutschein auszustellen, der bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten um bis zu 500 Euro höher dotiert ist. Dabei wird insbesondere nach dem individuellen Unterstützungsbedarf aufgrund der Behinderung und anderer Vermittlungshemmnisse differenziert. An den Auszahlungsmodalitäten hat sich nichts geändert. Die erste Rate in Höhe von 1000 Euro wird nach sechswöchigem, die zweite Rate in Höhe von bis zu 1500 Euro nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt.
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