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Urlaub von der Arbeitsuche |
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Meine News -
Arbeitsvermittlung
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21.06.2007 Die Zeit der Sommerferien hat begonnen. Viele Menschen treffen spätestens jetzt ihre Vorbereitungen, um gemeinsam mit der Familie diese Tage in einer anderen Umgebung zu verbringen oder Verwandte zu besuchen. Damit die Familien die Reisetage unbeschwert genießen können und anschließend kein Ärger ins Haus steht, müssen Arbeitslose eine wichtige Regel beachten: Vor einer Reise zur Arbeitsagentur! Warum? Arbeitslose haben keinen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch, denn Urlaub von der Arbeitsuche gibt es nicht. Arbeitslose müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung und für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Und wenn sie eingeladen werden, müssen sie auch persönlich bei ihrem Betreuer vorsprechen. Für eine Reise oder Ortsabwesenheit bis zu drei Wochen im Jahr gibt es aber auch Ausnahmen. Dies ist z. Bsp. der Fall, wenn für diese Zeit keine Vermittlungsmöglichkeit zu erwarten sowie keine Lehrgangsteilnahme vorgesehen ist. Deshalb müssen sich Arbeitslose eine Woche vor Reisebeginn bei ihrem Arbeitsvermittler ihrer Arbeitsagentur melden. Wer Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommt, muss sich ebenfalls die Abwesenheit von seinem persönlichen Ansprechpartner genehmigen lassen. Egal wohin die Reise geht. Wer ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur verreist, muss damit rechnen, dass ihm das Arbeitslosengeld für diese Zeit entzogen wird. Das gilt auch, wenn der Termin zur Meldung nach der Ortsabwesenheit nicht eingehalten wird. Bei unerlaubter Abwesenheit besteht auch kein Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
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